Satzung

für den Verein

Schrauber Kommune Rostock e.V.

§1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen „Schrauber Kommune Rostock“.

2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen „Schrauber Kommune Rostock e.V.“.

3) Der Verein hat seinen Sitz in Rostock.

§2 Zweck

1) Zweck des Vereins ist die gemeinsame Erhaltung und Pflege von Krafträdern sowie die Förderung von Kommunikation und Erfahrungsaustausch der Kraftradbesitzer untereinander.

2) Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
a) Pflege der familienorientierten Kameradschaft unter Motorradfahrern;
b) gegenseitige Unterstützung bei Wartung und Pflege von Krafträdern;
c) gemeinsame Ausfahrten;
d) Pflege von Kontakten zu anderen Vereinigungen, deren Mitglieder ähnliche Ziele verfolgen;
e) Unterstützung von durch Unfall unverschuldet in Notlage geratene Kraftradfahrer oder deren Angehörige.

3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Dauer des Vereins, Geschäftsjahr

1) Der Verein ist auf unbestimmte Dauer errichtet.

2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am darauffolgenden 31. Dezember. Die weiteren Geschäftsjahre beginnen jeweils mit dem 1. Januar und enden am darauffolgenden 31. Dezember.

§4 Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein hat ordentliche, außerordentliche, Förder- und Ehrenmitglieder.

2) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die ein Kraftrad besitzen und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

3) Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die Ehegatte/in, Lebensgefährte/in, Familienmitglied, Freund/in, Kollege/in eines ordentlichen Mitglieds sind, selbst wenn sie kein Kraftrad besitzen. Die außerordentliche Mitgliedschaft ist der des betreffenden ordentlichen Mitglieds zugeordnet, wobei mehrere außerordentliche Mitglieder je ordentliches Mitglied aufgenommen werden können. Wird eine ordentliche Mitgliedschaft beendet, so enden auch die ihr zugeordneten außerordentlichen Mitgliedschaften.

4) Natürliche Personen können mit Vollendung des 18. Lebensjahres ebenso wie juristische Personen Fördermitglied werden.

5) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Zur Ernennung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

6) Die Vereinsmitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können alle Personen werden, welche die in den §§ 4.2 bis 4.5 aufgezählten Kriterien erfüllen. Die Vereinsmitgliedschaft steht allen Personen offen. Niemand soll wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.

2) Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den erweiterten Vorstand zu richten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der erweiterte Vorstand unter Berücksichtigung der Interessen und Ziele des Vereins. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds aus dem Verein, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

2) Der freiwillige Austritt muss dem erweiterten Vorstand gegenüber durch schriftliche Kündigung erklärt werden. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

3) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
b) bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder geltende Vereinsordnungen;
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.

4) Über einen Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.

§7 Mittel des Vereins

1) Die Mittel des Vereins werden durch regelmäßige Beiträge der Mitglieder, sowie durch Spenden aufgebracht.

2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Umlagen können jährlich bis zur Höhe eines Jahresbeitrags pro Mitglied betragen.

3) Die Mitglieder verpflichten sich, die zum Erhalt und zur Pflege der vereinseigenen Einrichtungen und Anlagen notwendigen Arbeitsstunden zu erbringen.

4) Die Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen und die Festsetzung der Arbeitsstunden regelt eine Beitragsordnung. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil.

5) Ordentliche und Ehrenmitglieder sind zur Nutzung vereinseigener Einrichtungen und Anlagen berechtigt. Die Nutzung regelt eine Werkstattordnung. Die Werkstattordnung ist nicht Satzungsbestandteil.

6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7) Ist ein Mitglied länger als zwei Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, verliert es bis zur Begleichung der Beitragsschuld sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sein Recht auf Nutzung vereinseigener Einrichtungen und Anlagen.

§8 Organe

1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der geschäftsführende Vorstand;
c) der erweiterte Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einmal einzuberufen.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des erweiterten Vorstands, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen an den erweiterten Vorstand zu richtenden Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder statt.

3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom erweiterten Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt die Einladungsfrist eine Woche. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat eine Tagesordnung zu enthalten und erfolgt durch den erweiterten Vorstand. Die Einladung und alle sonstigen Bekanntmachungen des Vereins an seine Mitglieder werden durch Aushang in der Vereinswerkstatt und per E-Mail an die dem erweiterten Vorstand zuletzt bekannt gegebenen E-Mail-Adressen vorgenommen.

4) In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimm- und aktiv wahlberechtigt sind ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das passive Wahlrecht steht nur volljährigen ordentlichen Mitgliedern zu. Bei Abstimmungen und Wahlen hat jedes Mitglied nur eine Stimme.

5) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.

6) Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des erweiterten Vorstandes geleitet.

7) Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

8) Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

9) Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Satzung oder der Vereinszweck des Vereins geändert, der Vereinsvorsitzende aus dem Amt abberufen oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.

10) Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied, Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des erweiterten Vorstands;
b) Wahl und Abwahl des erweiterten Vorstands;
c) Entlastung des erweiterten Vorstands;
d) Beschlussfassung über Beitragsordnung und Werkstattordnung;
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
f) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte.

§11 Vorstand

1) Der Vereinsvorsitzende bildet den geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vereinsvorsitzenden vertreten.

2) Der erweiterte Vorstand besteht aus höchstens drei Personen:
a) dem geschäftsführenden Vorstand;
b) dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden;
c) dem Schatzmeister.
Über die Zahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.

3) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des erweiterten Vorstands im Amt.

4) Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied des erweiterten Vorstands aus, kann für den Rest der Amtsperiode ein anderes Vorstandsmitglied durch den erweiterten Vorstand mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen betraut werden. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes kann vorzeitig durch eine Mitgliederversammlung abberufen werden.

5) Hat die Mitgliederversammlung mehrere Personen zum erweiterten Vorstand bestellt, wird die Vorstandssitzung vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, mit einer Frist von einer Woche einberufen.

6) Hat die Mitgliederversammlung mehrere Personen zum erweiterten Vorstand bestellt, ist der erweiterte Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Sind weniger Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend, hat der Vorsitzende den erweiterten Vorstand nochmals innerhalb von drei Tagen einzuberufen, wobei in diesem Fall der erweiterte Vorstand bereits bei Anwesenheit von nur einem Mitglied beschlussfähig ist.

7) Hat die Mitgliederversammlung mehrere Personen zum erweiterten Vorstand bestellt, fasst der erweiterte Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle einer Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vereinsvorsitzenden den Ausschlag.

8) Über die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vereinsvorsitzenden zu unterschreiben ist.

§12 Aufgaben des Vereinsvorsitzenden

1) Die Aufgaben des Vereinsvorsitzenden umfassen insbesondere:
a) die Geschäftsführung des Vereins;
b) der Verkehr mit Behörden und anderen Organisationen.

§13 Aufgaben des erweiterten Vorstands

1) Der erweiterte Vorstand erstellt zur Führung der Vereinsgeschäfte eine Geschäftsordnung.

2) Zu den Obliegenheiten des erweiterten Vorstandes gehören insbesondere:
a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
b) die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern;
c) Bekanntgabe der jeweils aktuellen Fassung von Beitragsordnung und Werkstattordnung durch Aushang in der Vereinswerkstatt und per E-Mail an die Mitglieder;
d) der Vorschlag zur Wahl von Ehrenmitgliedern durch die Mitgliederversammlung.

3) Der Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes unterliegen ferner alle Fragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§14 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2) Die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung bestellt einen Liquidator.

3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Rostocker Tierschutzverein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§15 Inkrafttreten

1) Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Die vorstehende Satzung wurde durch die Gründungsversammlung anerkannt und beschlossen.

Ort der Versammlung: „plan B“ Restaurant, Doberanerstraße 147, 18057 Rostock
Datum der Versammlung: 23.06.2017


Der Verein wurde am 17.07.2017 beim Amtsgericht Rostock in das Vereinsregister unter der Nummer VR 10496 eingetragen.